Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fricke-Schmidbauer Schwerlast GmbH |
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| 1. | Geltungsbereich |
| 1.1 | Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen der
Firma Fricke-Schmidbauer Schwerlast GmbH im Rahmen von Transport- und
Krangestellungsaufträgen. Von uns übernommene Aufträge zur Beförderung von Gütern sind
Frachtverträge im Sinne des HGB. Unseren Leistungen liegen die nachstehenden
Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen. Für
Krangestellungen gelten die Vorschriften des BGB für Mietvertrag in Verbindung mit
Dienstverschaffungsvertrag. |
| 1.2 | Abweichende AGB von Auftraggebern, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind
für uns unverbindlich, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.Unsere AGB gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen; die Transport- und Krangestellungen zum Gegenstand haben. Mit der
erstmaligen Einbeziehung dieser AGB wird ein Rahmenvertrag für derartige künftige
Rechtsgeschäfte abgeschlossen. |
| 2. | Angebot und Auftrag |
| 2.1 | Alle Angebote sind freibleibend. Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
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| 2.2 | Die Ausführung von Aufträgen, die der Genehmigung von Behörden bedürfen, insbesondere
nach §70 StVZO und § 29 StVO, hängt von der Erteilung dieser Genehmigung ab. |
| 3. | Kalkulation und Preise |
| 3.1 | Preiskalkulationen werden nach Angaben des Auftraggebers erstellt. Auftragsänderungen
berechtigen zur Preiskorrektur. Preisänderungen wegen Kosten- und Tariferhöhungen sind
zulässig, wenn unsere Leistungen nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsabschluß
erbracht werden sollen. Werden die Preise wesentlich stärker erhöht, als die allgemeinen
Lebenshaltungskosten steigen, so steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. |
| 4. | Verzugsfolgen |
| 4.1 | Bei Leistungsverzögerungen, die wir zu vertreten haben, haften wir, soweit nicht zwingende
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, nur gemäß nachstehender Bestimmungen für einen
entstehenden Schaden. |
| 4.2 | Wird die von uns geschuldete Leistung zwingend durch unvorhersehbare und verschuldete
Umstände verzögert (z.B unabwendbares Ereignisse, höhere Gewalt, Witterungsverhältnisse
etc.), so verlängert sich eine vereinbarte Leistungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Wir
unterrichten den Auftraggeber von der Verzögerung unverzüglich. Dauert die Verzögerung
unangemessen lang, so kann jeder Vertragsteil schadenersatzfrei vom Vertrag zurücktreten.
Unabhängig davon ist unsere Haftung, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
gegeben ist, begrenzt bis zur Höhe des vereinbarten Auftragsentgeltes. |
| 5. | Kündigung des Vertrages |
| 5.1 | Der Auftraggeber ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, den Vertrag zu
kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall,
sofern der Kündigungsgrund nicht von uns gegeben wurde, an uns die vereinbarte Vergütung
zu bezahlen. Dabei sind von uns eingesparte Aufwendungen sowie durch anderweitigen
Einsatz erzielte oder schuldhaft nicht erzielte Erlöse abzuziehen. |
| 5.2 | Die Firma Fricke-Schmidbauer Schwerlast GmbH ist zu einer Kündigung berechtigt, wenn sich
vor oder während der Ausführung des Vertrages herausstellt, dass dieser in der vorgesehenen
Art und Weise nicht durch- oder fortgeführt werden kann, wenn insbesondere zu befürchten
steht, dass durch den Einsatz von Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen eine
Schädigung an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten zu befürchten
oder wahrscheinlich ist, und wenn diese Umstände nicht schon bei Vertragsabschluß
erkennbar waren, und nicht von der Firma Fricke-Schmidbauer Schwerlast GmbH zu vertreten
sind. Der Auftraggeber hat in diesem Fall einen den erbrachten Leistungen entsprechenden
Vergütungsanteil zu bezahlen. Schadensersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen. |
| 6. | Haftung |
| 6.1 | Die Firma Fricke-Schmidbauer Schwerlast GmbH verpflichtet sich, alle ihr erteilten Aufträge
mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung
der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen. |
| 6.2 | Besteht die Hauptleistung der Firma Fricke-Schmidbauer Schwerlast GmbH in der
Transportleistung, so gelten, soweit diese Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmen,
die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung der Firma Fricke-
Schmidbauer Schwerlast GmbH nach diesen Vorschriften ist jedoch begrenzt auf 8,33
Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen
Gutes. |
| 6.3 | Für Schäden an dem Hebegut bei Kranarbeiten haften wir, sofern der Schaden nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und soweit in den in diesen Bedingungen
genannten Vorschriften nichts anderes geregelt ist, im Rahmen der abgeschlossenen
Versicherung bis maximal 550.000,00 € |
| 6.4 | Versicherungsverträge mit höheren Versicherungssummen werden im Einzelfall und auf
Wunsch für Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen, wenn vor Auftragserteilung eine
schriftliche Vereinbarung darüber getroffen wird. |
| 6.5 | Zur Versicherung des Gutes ist die Firma Fricke-Schmidbauer Schwerlast GmbH nur verpflichtet, soweit ein
ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu
deckenden Gefahren vorliegt; die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung
anzusehen. |
| 6.6 | Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert die Firma Fricke-Schmidbauer
Schwerlast GmbH zu den am Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen. |
| 6.7 | Für Personen- und Sachschäden, die von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
wurden, haften wir im Namen der von uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung
„Allgemeine VS-Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB)” und „Allgemeine VS-
Bedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB)” bis zum Höchstbetrag von
1.000.000,00 € pro Schadenereignis für Personen- und Sachschäden pauschal. |
| 6.8 | Ausgeschlossen von der Haftung sind mittelbare Schäden, die vor Vertragsabschluß oder
Vornahme der schädigenden Handlung nicht vorhersehbar waren, soweit diese nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. |
| 6.9 | Für im Rahmen von Mietverträgen in Verbindung mit Dienstverschaffungsverträgen
durchgeführte Arbeiten haften wir nur für Auswahlverschulden. |
| 6.10 | Auf die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnittes können sich auch die von uns
beauftragten Zweitunternehmer und die mit der Durchführung des Auftrages beschäftigten
Arbeitskräfte berufen. |
| 7. | Auftragsdurchführung |
| 7.1 | Der Auftraggeber hat sämtliche Vorarbeiten zu leisten, die für die Auftragsdurchführungen
erforderlich sind und die hierfür notwendigen technischen Voraussetzungen auf eigene
Rechnung und eigene Gefahr zu schaffen und während der Auftragsdurchführung zu erhalten. |
| 7.2 | Für das Befahren von fremden Grundstücken und nicht öffentlichen Strassen und Plätzen im
Zuge der Auftragsdurchführung hat der Auftraggeber vorher auf seine Risiko und auf seine
Kosten die erforderlichen Genehmigungen vom jeweiligen Eigentümer oder sonstigen
Berechtigten einzuholen. Der Auftraggeber hat die Firma Fricke-Schmidbauer Schwerlast
GmbH von Ansprüchen der Eigentümer, berechtigten und sonstiger Dritter, die sich aus der
unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen. Er
hat ferner auf seine Kosten notwendige Verkehrssicherungsmaßnahmen durchzuführen. Für
Schäden, die sich aus einer Verletzung dieser Pflichten ergeben, haftet er in vollem Umfang. |
| 7.3 | Der Auftraggeber haftet dafür, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der
Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen - ausgenommen öffentliche Strassen, Wege und
Plätze - eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten.
Insbesondere haftet der Auftraggeber dafür, dass die Bodenverhältnisse am Be- und
Entladeort bzw. Kranstandplatz den auftretenden Bodendrücken und sonstigen
Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich haftet der Auftraggeber für alle Angaben über
unterirdischer Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume,
die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen
können. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und
sonstigen Hohlräumen hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der
Auftraggeber diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für
Sach- und Sachfolgeschäden sowie Vermögenschäden an Fahrzeugen, Geräten und
Arbeitsvorrichtungen des Auftragnehmers. Tritt aufgrund der Verletzung der Hinweispflicht bei
einem Dritten ein Schaden ein, so hat der Auftraggeber die Firma Fricke-Schmidbauer
Schwerlast GmbH von sämtlichen Schadenersatzansprüchen freizustellen. |
| 7.4 | Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns vor Auftragsdurchführung schriftlich eine für seine
Leistungen verantwortliche Person zu benennen. Unterbleibt dies, gilt die jeweils an der
Einsatzstelle verantwortliche Person als benannt, bzw. die Person, die durch ihre Unterschrift
auf der Leistungsbestätigung die ordnungsgemäße Abnahme der Arbeiten anerkannt hat.
Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm
obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärung des Auftraggebers. |
| 7.5 | Der Auftraggeber ist verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des
Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten sowie die richtigen Maße,
Gewichte, Anschlagspunkte und besonderen Eigenschaften des Gutes wie z.B. Schwerpunkt,
Art des Materials usw., die für die gefahrlose Durchführung des Auftrages entscheidend sind,
bei Auftragserteilung anzugeben. Für falsche oder unterlassene Angaben und deren Folgen
haftet der Auftraggeber. |
| 7.6 | Falls der Auftraggeber bei Kranarbeiten die zum Verheben des Gutes notwendigen
Anschlagmittel, ösen oder Anschlagpunkte selbst zur Verfügung stellt, übernimmt er die
Gewähr dafür, dass sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten vorgenannten Hebemittel den
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften
„Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb” VBG 9 a und sonstigen technischen
Vorschriften entsprechen. Kommt es aufgrund der Verwendung eines ungeeigneten
Anschlagmaterials des Auftraggebers zu einem Schaden, so ist die Auftragnehmerin von
sämtlichen Schadenersatzansprüchen freizustellen. Bei einem infolge Verwendung eines
fehlerhaften oder ungeeigneten Anschlagmaterials eingetretenen Schaden am Kran der
Auftragnehmerin ist der Auftraggeber verpflichtet, diesen Schaden einschließlich eventuell
beschädigter Anschlagmittel sowie damit in Zusammenhang stehende Mangelfolgeschäden
der Auftragnehmerin zu ersetzen. |
| 7.7 | Soweit von Auftraggeberseite Weisungen erteilt werden, hat der Auftraggeber für alle sich
hieraus ergebenden Folgen einzustehen. Bei Kranarbeiten, insbesondere auch bei
Bergungsarbeiten wird die Firma Fricke-Schmidbauer Schwerlast GmbH nicht im Rahmen
eines Frach7- oder Werkvertrages, sondern ausschließlich im Rahmen des
Dienstverschaffungsvertrages tätig. Die von ihr bereitgestellten Arbeitskräfte sind dabei
Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers und unterliegen den Weisungen des Auftraggebers. Ein
Erfolg wird nicht geschuldet. |
| 7.8 | Wir sind berechtigt, die uns erteilten Aufträge durch Subunternehmer ausführen zu lassen. |
| 7.9 | Verzögerungen, Ausfall- und Wartezeiten für Personal, Krane, Fahrzeuge und Geräte, die
vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu dessen Lasten. |
| 8. | Zahlung und Aufrechnung |
| 8.1 | Unsere Rechnungen sind rein netto nach Rechnungserhalt spesenfrei ohne Abzug zur
sofortigen Zahlung fällig. Aufrechnungen mit Gegenansprüchen jeglicher Art sind nur zulässig,
wenn diese Ansprüche durch uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind. |
| 9. | Datenschutz |
| 9.1 | Der Auftraggeber erklärt sich bereit, dass im Rahmen des Auftragsverhältnisses seine Daten
gespeichert werden und gegebenenfalls an Dritte weitergegeben werden, soweit dies zur
Abwicklung des Auftrages erforderlich ist. |
| 10. | Schlussbestimmungen |
| 10.1 | Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichenden Vorschriften enthalten,
gelten die Bestimmungen des GüKG, des HGB, des BGB, insbesondere bei
Krangestellungsverträgen die Bestimmungen über Mietvertrag in Verbindung mit
Dienstverschaffungsvertrag. |
| 10.2 | Erfüllungsort ist der Sitz unserer jeweils tätigen Niederlassung, in Zweifelsfällen der Sitz
unserer Hauptverwaltung in Braunschweig. |
| 10.3 | Gerichtsstand ist Braunschweig, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB oder
eine Handelsgesellschaft ist. |
| 10.4 | Sollen aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im
Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen unberührt. |
| 10.5 | Alle Streitigkeiten - auch wenn es sich um Auslandsaufträge handelt - unterliegen
ausschließlich dem deutschen Recht. |