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Fricke-Schmidbauer Schwerlast GmbH
 
 
AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fricke-Schmidbauer Schwerlast GmbH

 
1.Geltungsbereich
1.1Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen der Firma Fricke-Schmidbauer Schwerlast GmbH im Rahmen von Transport- und Krangestellungsaufträgen. Von uns übernommene Aufträge zur Beförderung von Gütern sind Frachtverträge im Sinne des HGB. Unseren Leistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen. Für Krangestellungen gelten die Vorschriften des BGB für Mietvertrag in Verbindung mit Dienstverschaffungsvertrag.
1.2Abweichende AGB von Auftraggebern, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.Unsere AGB gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für alle künftigen Geschäftsbeziehungen; die Transport- und Krangestellungen zum Gegenstand haben. Mit der erstmaligen Einbeziehung dieser AGB wird ein Rahmenvertrag für derartige künftige Rechtsgeschäfte abgeschlossen.
2.Angebot und Auftrag
2.1Alle Angebote sind freibleibend. Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2.2Die Ausführung von Aufträgen, die der Genehmigung von Behörden bedürfen, insbesondere nach §70 StVZO und § 29 StVO, hängt von der Erteilung dieser Genehmigung ab.
3.Kalkulation und Preise
3.1Preiskalkulationen werden nach Angaben des Auftraggebers erstellt. Auftragsänderungen berechtigen zur Preiskorrektur. Preisänderungen wegen Kosten- und Tariferhöhungen sind zulässig, wenn unsere Leistungen nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsabschluß erbracht werden sollen. Werden die Preise wesentlich stärker erhöht, als die allgemeinen Lebenshaltungskosten steigen, so steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu.
4.Verzugsfolgen
4.1Bei Leistungsverzögerungen, die wir zu vertreten haben, haften wir, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, nur gemäß nachstehender Bestimmungen für einen entstehenden Schaden.
4.2Wird die von uns geschuldete Leistung zwingend durch unvorhersehbare und verschuldete Umstände verzögert (z.B unabwendbares Ereignisse, höhere Gewalt, Witterungsverhältnisse etc.), so verlängert sich eine vereinbarte Leistungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Wir unterrichten den Auftraggeber von der Verzögerung unverzüglich. Dauert die Verzögerung unangemessen lang, so kann jeder Vertragsteil schadenersatzfrei vom Vertrag zurücktreten. Unabhängig davon ist unsere Haftung, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, begrenzt bis zur Höhe des vereinbarten Auftragsentgeltes.
5.Kündigung des Vertrages
5.1Der Auftraggeber ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall, sofern der Kündigungsgrund nicht von uns gegeben wurde, an uns die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Dabei sind von uns eingesparte Aufwendungen sowie durch anderweitigen Einsatz erzielte oder schuldhaft nicht erzielte Erlöse abzuziehen.
5.2Die Firma Fricke-Schmidbauer Schwerlast GmbH ist zu einer Kündigung berechtigt, wenn sich vor oder während der Ausführung des Vertrages herausstellt, dass dieser in der vorgesehenen Art und Weise nicht durch- oder fortgeführt werden kann, wenn insbesondere zu befürchten steht, dass durch den Einsatz von Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen eine Schädigung an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten zu befürchten oder wahrscheinlich ist, und wenn diese Umstände nicht schon bei Vertragsabschluß erkennbar waren, und nicht von der Firma Fricke-Schmidbauer Schwerlast GmbH zu vertreten sind. Der Auftraggeber hat in diesem Fall einen den erbrachten Leistungen entsprechenden Vergütungsanteil zu bezahlen. Schadensersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen.
6.Haftung
6.1Die Firma Fricke-Schmidbauer Schwerlast GmbH verpflichtet sich, alle ihr erteilten Aufträge mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.
6.2Besteht die Hauptleistung der Firma Fricke-Schmidbauer Schwerlast GmbH in der Transportleistung, so gelten, soweit diese Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmen, die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung der Firma Fricke- Schmidbauer Schwerlast GmbH nach diesen Vorschriften ist jedoch begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.
6.3Für Schäden an dem Hebegut bei Kranarbeiten haften wir, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und soweit in den in diesen Bedingungen genannten Vorschriften nichts anderes geregelt ist, im Rahmen der abgeschlossenen Versicherung bis maximal 550.000,00 €
6.4Versicherungsverträge mit höheren Versicherungssummen werden im Einzelfall und auf Wunsch für Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen, wenn vor Auftragserteilung eine schriftliche Vereinbarung darüber getroffen wird.
6.5Zur Versicherung des Gutes ist die Firma Fricke-Schmidbauer Schwerlast GmbH nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt; die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung anzusehen.
6.6Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert die Firma Fricke-Schmidbauer Schwerlast GmbH zu den am Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen.
6.7Für Personen- und Sachschäden, die von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, haften wir im Namen der von uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung „Allgemeine VS-Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB)” und „Allgemeine VS- Bedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB)” bis zum Höchstbetrag von 1.000.000,00 € pro Schadenereignis für Personen- und Sachschäden pauschal.
6.8Ausgeschlossen von der Haftung sind mittelbare Schäden, die vor Vertragsabschluß oder Vornahme der schädigenden Handlung nicht vorhersehbar waren, soweit diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
6.9Für im Rahmen von Mietverträgen in Verbindung mit Dienstverschaffungsverträgen durchgeführte Arbeiten haften wir nur für Auswahlverschulden.
6.10 Auf die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnittes können sich auch die von uns beauftragten Zweitunternehmer und die mit der Durchführung des Auftrages beschäftigten Arbeitskräfte berufen.
7.Auftragsdurchführung
7.1Der Auftraggeber hat sämtliche Vorarbeiten zu leisten, die für die Auftragsdurchführungen erforderlich sind und die hierfür notwendigen technischen Voraussetzungen auf eigene Rechnung und eigene Gefahr zu schaffen und während der Auftragsdurchführung zu erhalten.
7.2Für das Befahren von fremden Grundstücken und nicht öffentlichen Strassen und Plätzen im Zuge der Auftragsdurchführung hat der Auftraggeber vorher auf seine Risiko und auf seine Kosten die erforderlichen Genehmigungen vom jeweiligen Eigentümer oder sonstigen Berechtigten einzuholen. Der Auftraggeber hat die Firma Fricke-Schmidbauer Schwerlast GmbH von Ansprüchen der Eigentümer, berechtigten und sonstiger Dritter, die sich aus der unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen. Er hat ferner auf seine Kosten notwendige Verkehrssicherungsmaßnahmen durchzuführen. Für Schäden, die sich aus einer Verletzung dieser Pflichten ergeben, haftet er in vollem Umfang.
7.3Der Auftraggeber haftet dafür, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen - ausgenommen öffentliche Strassen, Wege und Plätze - eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere haftet der Auftraggeber dafür, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich haftet der Auftraggeber für alle Angaben über unterirdischer Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen können. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden sowie Vermögenschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Auftragnehmers. Tritt aufgrund der Verletzung der Hinweispflicht bei einem Dritten ein Schaden ein, so hat der Auftraggeber die Firma Fricke-Schmidbauer Schwerlast GmbH von sämtlichen Schadenersatzansprüchen freizustellen.
7.4Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns vor Auftragsdurchführung schriftlich eine für seine Leistungen verantwortliche Person zu benennen. Unterbleibt dies, gilt die jeweils an der Einsatzstelle verantwortliche Person als benannt, bzw. die Person, die durch ihre Unterschrift auf der Leistungsbestätigung die ordnungsgemäße Abnahme der Arbeiten anerkannt hat. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärung des Auftraggebers.
7.5Der Auftraggeber ist verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten sowie die richtigen Maße, Gewichte, Anschlagspunkte und besonderen Eigenschaften des Gutes wie z.B. Schwerpunkt, Art des Materials usw., die für die gefahrlose Durchführung des Auftrages entscheidend sind, bei Auftragserteilung anzugeben. Für falsche oder unterlassene Angaben und deren Folgen haftet der Auftraggeber.
7.6Falls der Auftraggeber bei Kranarbeiten die zum Verheben des Gutes notwendigen Anschlagmittel, ösen oder Anschlagpunkte selbst zur Verfügung stellt, übernimmt er die Gewähr dafür, dass sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten vorgenannten Hebemittel den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften „Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb” VBG 9 a und sonstigen technischen Vorschriften entsprechen. Kommt es aufgrund der Verwendung eines ungeeigneten Anschlagmaterials des Auftraggebers zu einem Schaden, so ist die Auftragnehmerin von sämtlichen Schadenersatzansprüchen freizustellen. Bei einem infolge Verwendung eines fehlerhaften oder ungeeigneten Anschlagmaterials eingetretenen Schaden am Kran der Auftragnehmerin ist der Auftraggeber verpflichtet, diesen Schaden einschließlich eventuell beschädigter Anschlagmittel sowie damit in Zusammenhang stehende Mangelfolgeschäden der Auftragnehmerin zu ersetzen.
7.7Soweit von Auftraggeberseite Weisungen erteilt werden, hat der Auftraggeber für alle sich hieraus ergebenden Folgen einzustehen. Bei Kranarbeiten, insbesondere auch bei Bergungsarbeiten wird die Firma Fricke-Schmidbauer Schwerlast GmbH nicht im Rahmen eines Frach7- oder Werkvertrages, sondern ausschließlich im Rahmen des Dienstverschaffungsvertrages tätig. Die von ihr bereitgestellten Arbeitskräfte sind dabei Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers und unterliegen den Weisungen des Auftraggebers. Ein Erfolg wird nicht geschuldet.
7.8Wir sind berechtigt, die uns erteilten Aufträge durch Subunternehmer ausführen zu lassen.
7.9Verzögerungen, Ausfall- und Wartezeiten für Personal, Krane, Fahrzeuge und Geräte, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu dessen Lasten.
8.Zahlung und Aufrechnung
8.1Unsere Rechnungen sind rein netto nach Rechnungserhalt spesenfrei ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig. Aufrechnungen mit Gegenansprüchen jeglicher Art sind nur zulässig, wenn diese Ansprüche durch uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
9.Datenschutz
9.1Der Auftraggeber erklärt sich bereit, dass im Rahmen des Auftragsverhältnisses seine Daten gespeichert werden und gegebenenfalls an Dritte weitergegeben werden, soweit dies zur Abwicklung des Auftrages erforderlich ist.
10.Schlussbestimmungen
10.1Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen des GüKG, des HGB, des BGB, insbesondere bei Krangestellungsverträgen die Bestimmungen über Mietvertrag in Verbindung mit Dienstverschaffungsvertrag.
10.2Erfüllungsort ist der Sitz unserer jeweils tätigen Niederlassung, in Zweifelsfällen der Sitz unserer Hauptverwaltung in Braunschweig.
10.3Gerichtsstand ist Braunschweig, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB oder eine Handelsgesellschaft ist.
10.4Sollen aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen unberührt.
10.5Alle Streitigkeiten - auch wenn es sich um Auslandsaufträge handelt - unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht.

Stand: 01/02 Fricke-Schmidbauer Schwerlast GmbH

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